ℹ️ kurz und knapp

Die Unfallversicherungsträger (UVT) sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (↗️SGB VII). Ihre Aufgaben liegen in der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, in der Leistung und Rehabilitation bei Eintritt eines solchen Versicherungsfalls “mit allen geeigneten Mitteln” sowie in der Entschädigung von Versicherten (z.B. Verletztengeld, Rente, etc.). Die UVT erlassen eigene rechtsverbindliche Unfallverhütungsvorschriften und überwachen deren Einhaltung durch Aufsichtspersonen, die die versicherten Unternehmen regelmäßig besichtigen und beraten. Des Weiteren sind die UVT für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Funktionsträgern im Arbeitsschutz zuständig und sie übernehmen die Kosten für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern. Sie unterstehen der Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Einleitung

Die Unfallversicherungsträger (UVT) haben gem. ↗️§ 14 SGB VII die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die UVT medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den UVT, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell auszugleichen.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft.

Die deutschen Unfallkassen (UK) sind die Unfallversicherungsträger für die Angestellten des öffentlichen Dienstes und der aus diesem hervorgegangenen Unternehmen (z. B. Deutsche Bahn oder Deutsche Post) sowie deren Tochterunternehmen, getrennt nach Bund, Ländern und Gemeinden.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Gesetzliche Unfallversicherung als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Alterssicherung der Landwirte als Landwirtschaftliche Alterskasse, die Gesetzliche Krankenversicherung als Landwirtschaftliche Krankenkasse und die Gesetzliche Pflegeversicherung als Landwirtschaftliche Pflegekasse.

Aufgaben

Prävention

Die UVT erfüllen diesen Präventionsauftrag nach ↗️§ 17 SGB VII insbesondere durch Beratung und Überwachung der Unternehmen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Unfallversicherungsträger erlassen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), deren Einhaltung von den Aufsichtsdiensten der UVT überprüft wird. Unterhalb dieser Vorschriftenebene haben die UVT zudem ein umfassendes Regelwerk (Regeln, Informationen und Grundsätze) zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheit erarbeitet. Die Fachbereiche und Sachgebiete der DGUV entwickeln das Vorschriften- und Regelwerk.

Die Überwachung und Beratung der versicherten Unternehmen erfolgen durch Aufsichtspersonen (zuvor: Technische Aufsichtsbeamte), die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Die von den Aufsichtspersonen angeordneten Maßnahmen, z. B. die Stilllegung einer sicherheitswidrig betriebenen Maschine, können notfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Leistung und Rehabilitation

Ereignet sich ein Arbeits-/Wegeunfall oder erkrankt ein Versicherter an einer Berufskrankheit, so muss der UVT den Gesundheitsschaden beseitigen oder zumindest bessern, seine Verschlimmerung verhüten und seine Folgen mildern, und zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes „mit allen geeigneten Mitteln“. Eigenanteile oder Selbstbeteiligungen, wie sie von der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt sind, gibt es dabei nicht. Die UVT arbeiten dazu eng mit niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern zusammen. Häufig werden die Verletzten und Erkrankten aber auch in besonderen Rehabilitationseinrichtungen behandelt. Leistungsansprüche gegenüber der Kranken- oder Pflegeversicherung bestehen dann nicht.

Neben diese medizinische Rehabilitation treten gleichberechtigt die berufliche und soziale Rehabilitation: Die UVT müssen dem Versicherten einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben sichern und Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens bereitstellen. Ist der Versicherte auf Grund des Unfalls oder der Berufskrankheit pflegebedürftig, so erbringt der UVT die gleichen Leistungen wie die Pflegeversicherung.

Entschädigung

Während der Phase der unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterstützen die UVT die Versicherten finanziell, indem sie ihnen nach Ablauf eines etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruches Verletztengeld zahlen. Sind Versicherte auf Grund des Unfalls oder der Berufskrankheit dauerhaft und erheblich in ihrer Gesundheit geschädigt, erhalten sie vom UVT eine nach dem Grad der Erwerbsminderung bemessene auf Basis des dem Versicherungsfall vorhergehenden Jahres erzielten Einkommens aus der versicherten Tätigkeit berechnete Rente. Dabei gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Der UVT darf erst dann eine Rente zahlen, wenn eine weitere medizinische Behandlung keinen Erfolg verspricht.

Verstirbt ein Versicherter infolge des Unfalls oder der Berufskrankheit, zahlen die UVT Renten, Sterbegeld und ggf. Überführungskosten an seine Hinterbliebenen.

Aus- und Fortbildung betrieblicher Funktionsträger

Die UVT übernehmen die Kosten für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern. Des Weiteren schulen die UVT nach ↗️§ 23 SGB VII betriebliche Akteure für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, also insbesondere die Führungskräfte (FK), die Sicherheitsbeauftragten (SiBe) und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa). Zu diesem Zweck betreiben die Berufsgenossenschaften eigene Bildungseinrichtungen.