In Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz (GG) ist die körperliche Unversehrtheit der Menschen in Deutschland rechtlich verankert. Aus diesem Artikel leitet sich die Verpflichtung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im betrieblichen Kontext ab. Er dient ebenfalls als Ermächtigungsgrundlage für die folgenden Gesetze und Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen). Normenadressat für die folgenden Vorschriften sind der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer sowie die Beschäftigten bzw. Versicherten gem. § 2 SGB VII bzw. der jeweiligen Satzungen der Unfallversicherungsträger.