ℹ️ kurz und knapp

Rechtsgrundlagen

→ § 13 ArbSchG

§ 13 ArbSchG - Einzelnorm

→ § 9 OWiG

§ 9 OWiG - Einzelnorm

→ § 14 StGB

§ 14 StGB - Einzelnorm

Einleitung

Im Rahmen der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sind Regelungen und Maßnahmen zu treffen bzgl. der

Oben genannte Faktoren sollen in der der Aufbau- und Ablauforganisation zu erkennen sein. Die übertragene Verantwortung für den Arbeitsschutz muss durch die beauftragten Personen wahrgenommen werden.

Die Führungskräfte müssen ihre Arbeitsschutzpflichten kennen, insbesondere dass ihnen bereits automatisch und konkludent Pflichten im Arbeitsschutz aufgrund ihrer Weisungsbefugnis übertragen worden sind (gem. → § 9 OWiG bzw. → § 14 StGB). Sie sollten hierzu und zu den übertragenen Arbeitsschutzpflichten gezielt geschult werden. Die Arbeitgeberpflichten sind schriftlich auf die Führungskräfte zu übertragen und dem Arbeitsvertrag als Ergänzung beizulegen (s. z.B. Formular der GDA zur schriftlichen Pflichtenübertragung). Die Funktionsbeschreibungen sind im Rahmen der Stellenbeschreibung bzw. der schriftlichen Pflichtenübertragung klar definiert. Die Aufgaben der einzelnen Akteure (Geschäftsführung, Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, weitere beauftragte Personen, etc.) sind aufeinander abgestimmt. Die Auswahl der Funktionsträger bzw. Führungskräfte ist schlüssig in Bezug auf fachliche und persönliche Eignung. Die Beauftragten verfügen über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz. Ausreichende Ressourcen (sachlich, zeitlich, finanziell und personell) werden den Führungskräften zur Umsetzung der ihnen übertragenen Pflichten bereitgestellt.